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KFZ-Reparaturbedingungen

Kfz-Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))

Stand: 01/2022

I. Auftragserteilung 

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestäti gungsschreiben sind die zu erbringenden Lei stungen zu bezeichnen und der voraussichtliche  oder verbindliche Fertigstellungstermin anzuge ben. 

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des  Auftragsscheins. 

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,  Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie  Überführungsfahrten durchzuführen. 

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des  Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der  Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. 

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten  Anspruch des Auftraggebers gegen den  Auftragnehmer. 

Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen  den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen  Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht,  wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes  Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht  oder berechtigte Belange des Auftraggebers an  einer Abtretbarkeit des Rechtes das  schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an  einem Abtretungsausschluss überwiegen. 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kosten voranschlag 

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der  Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,  die bei der Durchführung des Auftrags  voraussichtlich zum Ansatz kommen. 

Preisangaben im Auftragsschein können auch  durch Verweisung auf die in Frage kommenden  Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden  Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. 

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche  Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen  Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten  und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen  und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der  Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag  bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner  Abgabe gebunden. 

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags  erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber  

berechnet werden, wenn dies im Einzelfall  vereinbart ist. 

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein  Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den  Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung  verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der  Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des  Auftraggebers überschritten werden. 

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben ent halten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoran schlag die Umsatzsteuer angegeben werden. 

III. Fertigstellung 

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen  schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel lungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert  sich der Arbeitsumfang gegenüber dem  ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine  Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer  unverzüglich unter Angabe der Gründe einen  neuen Fertigstellungstermin zu nennen.  

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche  die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum  Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich  zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24  Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag 

nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein  möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den  jeweils hierfür gültigen Bedingungen des  Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu  stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche  Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen  Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat  das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der  Fertigstellung des Auftragsgegenstandes  unverzüglich zurückzugeben; weitergehender  Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der  Auftragnehmer ist auch für die während des  Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit  der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der  Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung  eingetreten wäre. 

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der  Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung  eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von  Mietwagenkosten den durch die verzögerte  Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall  ersetzen. 

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht  für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder  vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des  Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters  oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei  Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs termin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstö rungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten  kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter  Verzögerungen keine Verpflichtung zum Scha densersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung  eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von  Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme  eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist  jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die  Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies  möglich und zumutbar ist. 

IV. Abnahme 

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch  den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des  Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart  ist. 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den  Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab  Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändi gung oder Übersendung der Rechnung abzuho len. Im Falle der Nichtabnahme kann der  Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten  Gebrauch machen. 

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines  Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die  Frist auf 2 Arbeitstage. 

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer  die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.  Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen  des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt  werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung  gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

V. Berechnung des Auftrages 

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren  für jede technisch in sich abgeschlossene  Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile  und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. 

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zu stellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen  diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haf tung bei Verschulden bleibt unberührt. 

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen  Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine  Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei  lediglich zusätzliche Arbeiten besonders  aufzuführen sind. 

3. Die Berechnung des Tauschpreises im  Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausge baute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des  Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es  keinen Schaden aufweist, der die Wieder aufbereitung unmöglich macht. 

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auf traggebers. 

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss  seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine  Beanstandung seitens des Auftraggebers,  spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung  erfolgen. 

Vl. Zahlung 

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für  Nebenleistungen sind bei Abnahme des  Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder  Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar  fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach  Meldung der Fertigstellung und Aushändigung  oder Übersendung der Rechnung. 

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann  der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die  Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten  ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon  ausgenommen sind Gegenforderungen des  Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein  Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend  machen, soweit es auf Ansprüchen aus  demselben Vertragsverhältnis beruht. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auf tragserteilung eine angemessene Vorauszahlung  zu verlangen. 

VII. Erweitertes Pfandrecht 

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forde rung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht  an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz  gelangten Gegenständen zu. 

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen  Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,  Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen  geltend gemacht werden, soweit sie mit dem  Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.  Für sonstige Ansprüche aus der  Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand 

recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein  rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsge genstand dem Auftraggeber gehört. 

VIII. Haftung für Sachmängel 

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen  Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab  Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der  Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz  Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm  Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese  bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung  herzustellender oder zu erzeugender beweglicher  Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische  Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich 

rechtliches Sondervermögen oder ein  Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in  Ausübung seiner gewerblichen oder  selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,  verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen  Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für  andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in  diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.  

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die  auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen  Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,  seines gesetzlichen Vertreters oder seines  Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung  von Leben, Körper oder Gesundheit. 

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen  Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,  der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet  der Auftragnehmer beschränkt: 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung  vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die  der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem  Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder  deren Erfüllung die ordnungsgemäße  Durchführung des Auftrags überhaupt erst  ermöglicht und auf deren Einhaltung der  Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen  darf. Diese Haftung ist auf den bei  Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen  Schaden begrenzt.  

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der  gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und  Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von  ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte  Schäden.  

Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und  den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3  dieses Abschnitts entsprechend. 

5. Unabhängig von einem Verschulden des  Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des  Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des  Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder  eines Beschaffungsrisikos und nach dem  Produkthaftungsgesetz unberührt. 

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt  werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der  Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu  

machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der  Auftragnehmer dem Auftraggeber eine  Bestätigung über den Eingang der Anzeige in  Textform aus. 

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines  Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der  Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des  Auftragnehmers an einen anderen Kfz 

Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der  Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu  lassen, dass es sich um die Durchführung einer  Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt  und dass diesem ausgebaute Teile während einer  angemessenen Frist zur Verfügung zu halten  sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der  dem Auftraggeber nachweislich entstandenen  Reparaturkosten verpflichtet. 

c) Im Falle der Nachbesserung kann der  Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung  eingebauten Teile bis zum Ablauf der  Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes  Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags  geltend machen. 

Ersetzte Teile werden Eigentum des  Auftragnehmers. 

IX. Haftung für sonstige Schäden 

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und  Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in  Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die  nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen  Verjährungsfrist. 

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den  Auftragnehmer gelten die Regelungen in  Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4  und 5 entsprechend. 

X. Eigentumsvorbehalt 

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und  Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des  Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich  der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur  vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. 

XI. Gerichtsstand 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen  Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit  Kaufleuten einschließlich Wechsel- und  Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge 

richtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der  gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber 

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder  gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland  verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher  Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung  nicht bekannt ist. 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung 1. Kfz-Schiedsstellen 

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen  Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der  Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem  Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit  einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - 

mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer  die für den Auftragnehmer zuständige Kfz Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss  unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes  durch Einreichung eines Schriftsatzes  (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen. 

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle  wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die  Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge hemmt. 

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet  sich nach deren Geschäfts- und  Verfahrensordnung, die den Parteien auf  Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle  ausgehändigt wird. 

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines  Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die  Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle  werden Kosten nicht erhoben. 

2. Hinweis gemäß § 36  Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)  

Der Auftragnehmer wird nicht an einem  Streitbeilegungsverfahren vor einer  Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des  VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht  verpflichtet.